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Abschlüsse an der Realschule: (gemäß Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I, vom 7.4.1994, SVBL 5/94) I.ð Sekundarabschluß I - Realschulabschluß (§ 6) : Voraussetzung: alle Pflichtfächer (inkl. WPK) mind. Note 4 ð Erweiterter Sekundarabschluß I (§ 7) : V: 1.)alle Pflichtfächer (inkl. WPK) mind. 4 und 2.)Notendurchschnitt 3 (d.h. 3,0 oder besser!) sowohl a.) in allen Pflichtfächern (inkl. WPK) als auch b.) in Deutsch, Englisch u. Mathematik. III.ð Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß (§ 8,1) : Voraussetzungen des §6 nicht erfüllt und max. drei nicht ausreichende Leistungen in Kl. 10 ! IV.ð Hauptschulabschluß (§ 8, 2-3) : 1.Versetzt in Kl. 10, aber Vor. der Abschlüsse nach § 6 - 8,1 nicht erfüllt. oder: 2.Nicht versetzt in Kl. 10, aber Vor. für HS-Abschluß an Hauptschulen erfüllt. Bemerkungen: a.)Festlegung des Durchschnitts (§ 22, 3): In der Realschule sind bei der Durchschnittsbildung die Noten in Fachleistungskursen A durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen! b.)Ausgleichsregelungen (§ 23 u. 24) : Bei den Abschlüssen gelten die Ausgleichsregelungen. Abschlüsse an der Hauptschule: (gemäß Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I, vom 7.4.1994, SVBL 5/94) I.ð Hauptschulabschluß (§ 5) : Voraussetzung: alle Pflichtfächer (inkl. WPK) mind. Note 4 II.ð Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß (§ 2) : V.: Besuch der Kl. 10 und alle Pflichtfächer (inkl. WPK u. Englisch) mind. 4 ð Sekundarabschluß I - Realschulabschluß (§ 3) : V.: 1.)Kl. 10, alle Pflichtfächer (inkl. Englisch u. WPK) mind. 4 2.)mind. 1 x 4 in einem Fachleistungskurs A und 3.)Notendurchschnitt 3 (d.h. 3,0 oder besser!) in allen Pflichtfächern (inkl. WPK) IV.ð Erweiterter Sekundarabschluß I (§ 4) : 1.) Vor. nach § 3 erfüllt und darüber hinaus: 2.) 1 x 2 im ersten Fachleistungskurs A 3.) 1 x 3 im zweiten Fachleistungskurs A 4.) Æ 2 (d.h. 2,0 oder besser!) in allen Pflichtfächern (inkl. WPK) Bemerkungen: a.)Festlegung des Durchschnitts (§ 22, 3): In der Hauptschule sind bei der Durchschnittsbildung die Noten in Fachleistungskursen A durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen! c.)Ausgleichsregelungen (§ 23 u. 24) : Bei den Abschlüssen gelten die Ausgleichsregelungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||