Schulvorstand
der OBS Loccum
2011/2012
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| Geschäftsordnung des Schulvorstandes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Aufgaben und Zusammensetzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geschäftsordnung für den
Schulvorstand der Haupt- und Realschule
Loccum 1. Grundsätzlich finden die für die
Gesamtkonferenz geltende Teil 4 bis 6 der Konferenzordnung (Erlass vom
10.1.2005, SVBI. S.125) für die Arbeit des Schulvorstandes entsprechende
Anwendung. 2. Der
Schulvorstand tagt nicht öffentlich. Er kann die Schulöffentlichkeit bei der
Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagespunkte zulassen. 3. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter kann Gäste die Anwesenheit zu einzelnen
Tagesordnungspunkten gestatten. Die Anwesenheit ist auch zu gestatten, wenn der
Schulvorstand dies beschließt. 4. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter beruft den Schulvorstand ein. Dieser tagt
mindestens viermal im Jahr. Schulvorstandsmitglieder können den Bedarf bzw. die
Notwendigkeit einer Sitzung anzeigen. Die Schuleleiterin und der Schulleiter
entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über die Notwendigkeit einer
Einberufung. Darüber hinaus ist eine Sitzung einzurufen, wenn dieses von
mindestens 50% der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich
verlangt wird. 5. Der
Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden
Stimmen (§38 Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter (§38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG). 6. Stimmen
alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vollständig vertretenen Gruppe gegen
einen Antrag, findet frühestens nach Ablauf einer Woche eine zweite Beratung
statt. In der zweiten Beratung gilt Nr.5 diese Geschäftsordnung. 7. Ein
Beschluss des Schulvorstandes ist auch dann gültig, wenn keiner oder weniger
Vertreter der einzelnen Gruppen
bestellt oder bei Abstimmungen anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen
(vgl. Nr.4.8.5 der Konferenzordnung). 8. Im
Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz (§38
Abs.7 Satz 1 NSchG). Die Leistung der Sitzungen kann sie oder er an anderen
Mitglieder des Schulvorstandes abgeben. 9. Vertreterinnen
und Vertreter der Lehrkräfte sind im Wechsel zur Abfassung der
Sitzungsniederschrift verpflichtet. 10. Über
die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten
Entscheidungsspielräume (§38 a Abs.3 Nr.1 NSchG) beschließt der Schulvorstand
abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung zuständige Gremium
(Gesamtkonferenz, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) die
entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat. 11. Änderungen
dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 38 a (1) Im Schulvorstand wirken
der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der
Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen,
um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. (2) Die Schulleiterin oder
der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms
sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3. (3)
Der Schulvorstand entscheidet über
(4) 1Der
Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die
Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des
Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so
ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen. § 38 b (1) 1Der
Schulvorstand hat bei Schulen mit
2Dabei beträgt die Anzahl der
Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der
Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen
und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die
Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele
vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen
Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand
entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden
Stimmen. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die
Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr. (2) 1Der
Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der
Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der
Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der
Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1. (3) Der Schulvorstand
besteht an
je zur Hälfte aus
Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler. (4) In den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 3 kann der Schulvorstand bestimmen, dass auch Vertreterinnen
oder Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulvorstand angehören, deren Anzahl
nicht diejenige übersteigen darf, die sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt; die
Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vermindert
sich entsprechend. (5) Vertreterinnen und
Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der
Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte
oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (6) 1Es werden
gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
2Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter zu wählen. 3Die §§ 75 und 91 gelten entsprechend. (7) 1Den Vorsitz
im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie
oder er entscheidet bei Stimmengleichheit. (8) Der Schulvorstand kann
weitere Personen als beratende Mitglieder berufen. (9) § 38 gilt entsprechend. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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