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Bei extremen Wetterlagen unbedingt auf Durchsagen im regionalen Radio ( ffn, antenne usw. ) achten... früh einschalten! Aktuell auch im Internet unter: www.kreis-ni.de (Landkreis Nienburg) oder auf unserer Schulhomepage unter: www.hrs-loccum.de | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Unterrichtsausfall
bei besonderen Wetterbedingungen Unterrichtsausfall wegen
besonderer Wetterbedingungen (z. B. Glatteis, Sturm, Hochwasser) wird dann
angeordnet, wenn - wegen der extremen Bedingungen – die Schülerbeförderung nicht
mehr durchführbar ist oder die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare
Gefährdung der Schülerinnen und Schüler darstellen würde. Mit dem Erlass des MK
vom 16.06.1997 (SVBl. S. 265) sind Verfahrenshinweise zur Anordnung von
witterungsbedingten Unterrichtsausfall gegeben worden. Zuständig für die
Entscheidung darüber, ob bei extremen Witterungsverhältnissen der Unterricht
für einen oder mehrere Tage ausfallen muss, ist die Bezirksregierung, die diese
Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen
kann. Die Entscheidung ob und inwieweit Unterrichtsausfall angeordnet wird,
muss sich an den gegebenen oder zu erwartenden Wetterbedingungen und der damit
verbundenen akuten oder latenten Gefährdung der Schülerinnen und Schüler
orientieren. Der angeordnete Unterrichtsausfall kann sich z. B. auf
Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs beschränken. Die zuständige Behörde
hat sicherzustellen, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den
Hörfunk bekannt gegeben wird. Mit einer Verbreitung über andere Medien ist in
der Regel wegen der fehlenden Aktualität, unter regionalen Gesichtspunkten und
im Hinblick auf die „morgendlichen Einschaltquoten“ der Adressatenkreis in der
nötigen Breite nicht erreichbar. Sind extreme Wetterbedingungen und damit
verbunden ein Unterrichtsausfall möglicherweise zu erwarten, sollten Betroffene
einen der (regional) verbreiteten Rundfunksender einschalten. Allerdings können
Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des
Sekundarbereichs I (also bis Klasse 10), die durch gegebene oder kurzfristig zu
erwartende extreme Witterungsverhältnisse eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg
befürchten, ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten, wenn kein
Unterrichtsausfall angeordnet ist. Dies gilt auch im Hinblick auf ein
vorzeitiges Abholen der Kinder vom Unterricht. Ergibt sich während der
Unterrichtszeit das (kurzfristig zu erwartende) Auftreten besonderer
Witterungsverhältnisse, die eine schwer wiegende Gefährdung der Schülerinnen
und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, entscheidet die Schulleitung über
eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Die Schule ist in diesem Falle
verpflichtet, die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern bis
zum Verlassen der Schule sicherzustellen. Schülerinnen und Schüler der Klassen
1 bis 4 dürfen nur dann abweichend von ihrem Stundenplan (vorzeitig) nach Hause
entlassen werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden
oder sich die Erziehungsberechtigten im Einzelfall mit der Entlassung
einverstanden erklärt haben. Eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts setzt
zudem voraus, dass die Schülerbeförderung gewährleistet ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||