Bei extremen Wetterlagen unbedingt auf Durchsagen im regionalen Radio
( ffn, antenne usw. ) achten... früh einschalten!
Aktuell auch im Internet unter:
www.kreis-ni.de (Landkreis Nienburg)
oder auf unserer Schulhomepage unter:
www.hrs-loccum.de
Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen

 

Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen

Unterrichtsausfall wegen besonderer Wetterbedingungen (z. B. Glatteis, Sturm, Hochwasser) wird dann angeordnet, wenn - wegen der extremen Bedingungen – die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung der Schülerinnen und Schüler darstellen würde. Mit dem Erlass des MK vom 16.06.1997 (SVBl. S. 265) sind Verfahrenshinweise zur Anordnung von witterungsbedingten Unterrichtsausfall gegeben worden.

Zuständig für die Entscheidung darüber, ob bei extremen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen oder mehrere Tage ausfallen muss, ist die Bezirksregierung, die diese Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen kann. Die Entscheidung ob und inwieweit Unterrichtsausfall angeordnet wird, muss sich an den gegebenen oder zu erwartenden Wetterbedingungen und der damit verbundenen akuten oder latenten Gefährdung der Schülerinnen und Schüler orientieren. Der angeordnete Unterrichtsausfall kann sich z. B. auf Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs beschränken. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den Hörfunk bekannt gegeben wird. Mit einer Verbreitung über andere Medien ist in der Regel wegen der fehlenden Aktualität, unter regionalen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die „morgendlichen Einschaltquoten“ der Adressatenkreis in der nötigen Breite nicht erreichbar. Sind extreme Wetterbedingungen und damit verbunden ein Unterrichtsausfall möglicherweise zu erwarten, sollten Betroffene einen der (regional) verbreiteten Rundfunksender einschalten.

Allerdings können Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I (also bis Klasse 10), die durch gegebene oder kurzfristig zu erwartende extreme Witterungsverhältnisse eine besondere Gefährdung auf dem Schulweg befürchten, ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist. Dies gilt auch im Hinblick auf ein vorzeitiges Abholen der Kinder vom Unterricht.

Ergibt sich während der Unterrichtszeit das (kurzfristig zu erwartende) Auftreten besonderer Witterungsverhältnisse, die eine schwer wiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Die Schule ist in diesem Falle verpflichtet, die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern bis zum Verlassen der Schule sicherzustellen. Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 dürfen nur dann abweichend von ihrem Stundenplan (vorzeitig) nach Hause entlassen werden, wenn sie von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder sich die Erziehungsberechtigten im Einzelfall mit der Entlassung einverstanden erklärt haben. Eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts setzt zudem voraus, dass die Schülerbeförderung gewährleistet ist.